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§ 11 SeilGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
ArbeitnehmerInnenschutz

§ 11.

Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. 2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. 3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. 4. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz, Arbeitnehmerinnenschutz

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264840

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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