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§ 11 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2005

Vorläufige Eichbescheinigung

§ 11

(1) Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar

  1. 1. für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 3;
  2. 2. für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 4.

(2) Eine solche Bescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheines ihre Gültigkeit.

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