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§ 10 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2005

Berichtigungen im Eichschein

§ 10

(1) Wird durch eine Veränderung des Fahrzeuges, welche die Ungültigkeit des Eichscheines nach § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung im Eichschein erforderlich, so ist diese sowie eine allfällige Befristung über Antrag des Verfügungsberechtigten in den dafür vorgesehenen Rubriken des Eichscheines durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) einzutragen.

(2) Die Berichtigungen sind der Behörde sowie der Klassifikationsgesellschaft oder dem Ingenieurkonsulenten mitzuteilen, die bzw. der den Eichschein ausgestellt hat.

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