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§ 11 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Unionsbefähigungszeugnis für Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose

§ 11.

Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person

  1. 1. das 15. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2. über einen Lehrvertrag verfügt und
  3. 3. über die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40253807

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