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§ 12 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Unionsbefähigungszeugnis für Matrosin bzw. Matrose

§ 12.

Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Matrosin bzw. Matrose auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person

  1. 1. entweder
  1. a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. b) ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens zwei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Matrosinnen bzw. Matrosen absolviert hat,
  3. c) im Rahmen dieses zugelassenen Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 90 Tagen absolviert hat und
  4. d) über die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.
  1. 2. oder
  1. a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. b) eine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 8 bestanden hat,
  3. c) eine Mindestfahrzeit von 360 Tagen nachweist oder eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen, wenn die antragstellende Person zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 250 Tagen nachweist und
  4. d) über die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.
  1. 3. oder
  1. a) eine Berufserfahrung von fünf Jahren oder 500 Tagen auf einem Seeschiff nachweist oder ein dreijähriges beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert hat,
  2. b) danach ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes neun Monate dauerndes Ausbildungsprogramm Matrosinnen bzw. für Matrosen absolviert hat,
  3. c) im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 90 Tagen absolviert hat und
  4. d) über die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40253808

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