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§ 11 PNR-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2018

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 11.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20010284

Dokumentnummer

NOR40206159

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