Verwaltungsübertretungen
§ 10.
(1) Wer als Luftfahrtunternehmen entgegen § 2 Fluggastdaten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 30 000 Euro, zu bestrafen.
(2) Die Landespolizeidirektion kann Geldbußen gegen eine juristische Person verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
- innehaben.
(3) Juristische Personen können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(4) Für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1, die nicht im Inland begangen wurden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach jenem Ort im Inland, an dem die Verwaltungsübertretung festgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
20010284
Dokumentnummer
NOR40206158
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