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§ 11 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.1969

§ 11.

Sofern nicht die Erreichung des Ausbildungszieles anderes erfordert, darf ein Lehrkurs nur an einer Krankenanstalt eingerichtet werden, die Ausbildungsstätte für den Krankenpflegefachdienst oder die gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist. Die zur Erreichung des Kurszieles notwendigen Einrichtungen und die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte sowie Lehrmittel müssen vorhanden sein.

Schlagworte

Lehrkraft, Krankenpflegefachdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010336

Dokumentnummer

NOR12131428

alte Dokumentnummer

N8196931896L

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