§ 11.
Sofern nicht die Erreichung des Ausbildungszieles anderes erfordert, darf ein Lehrkurs nur an einer Krankenanstalt eingerichtet werden, die Ausbildungsstätte für den Krankenpflegefachdienst oder die gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist. Die zur Erreichung des Kurszieles notwendigen Einrichtungen und die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte sowie Lehrmittel müssen vorhanden sein.
Schlagworte
Lehrkraft, Krankenpflegefachdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010336
Dokumentnummer
NOR12131428
alte Dokumentnummer
N8196931896L
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