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§ 11 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2001

§ 11

Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen. Schäden, die durch Außerachtlassen dieser Vorsichtsmaßnahme eintreten, hat der Fahrgast zu tragen.

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