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§ 10 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2018

§ 10.

(1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den Linienfahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen ein- beziehungsweise ausgestiegen werden.

(2) Das Ein- und Aussteigen hat – außer im Falle einer Betriebsstörung oder im Notfall – nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.

Schlagworte

Einstieg

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40204116

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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