Fachlicher Kompetenzbereich im Spezialmodul
§ 11.
(1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird das Berufsbild des Spezialmodules in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Um die im fachlichen Kompetenzbereich des Spezialmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20012634
Dokumentnummer
NOR40262967
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