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§ 11 Holztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Fachlicher Kompetenzbereich im Spezialmodul

§ 11.

(1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird das Berufsbild des Spezialmodules in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Um die im fachlichen Kompetenzbereich des Spezialmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012634

Dokumentnummer

NOR40262967

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