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§ 11 GÜV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2010

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Kosten

§ 11

Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.

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