Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 12
(1) Wer Getreide aus Interventionsbeständen der AMA kauft, das zu bestimmten Erzeugnissen zu verarbeiten oder aus der Gemeinschaft auszuführen ist, ist verpflichtet,
- 1. ordnungsgemäß Bücher zu führen,
- 2. besondere Aufzeichnungen - getrennt für überwachungspflichtiges und sonstiges Getreide - zu machen über
- a) den täglichen Zu- und Abgang und den sonstigen Verbleib einschließlich Name und Anschrift des jeweiligen Empfängers sowie den Bestand an Getreide,
- b) die täglich hergestellten Mengen der Verarbeitungserzeugnisse sowie deren Verbleib,
- 3. auf Verlangen der AMA weitere Aufzeichnungen, insbesondere über einzelne Verarbeitungsvorgänge, zu machen.
Diese Pflichten gelten auch für den Empfänger des Getreides aus Interventionsbeständen, der mit dem Käufer des Getreides nicht ident ist, im Falle von Getreide aus Interventionsbeständen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für die Hersteller oder Erstkäufer von Zwischenerzeugnissen.
(2) Die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten Betriebe sind verpflichtet,
- 1. ordnungsgemäß Bücher zu führen,
- 2. besondere Aufzeichnungen über den Empfang einschließlich der Warenart, die Lagerung, eventuell durchgeführte Bearbeitungen und den Verbleib jeder bei ihnen gelagerten oder verladenen Einzelsendung zu machen. Die Warenbewegungen sind täglich aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen nach dem ersten Satz sind getrennt von Aufzeichnungen für nicht der amtlichen Überwachung unterliegendes Getreide zu machen.
(3) Wer nach Abs. 1 oder 2 zu Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat die vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres der Abgabe des Getreides aus den Interventionsbeständen sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
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