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§ 11 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2011

Supervision

§ 11

Von den Auszubildenden sind zwei Gruppensupervisionen in der Dauer von jeweils eineinhalb Tagen zu absolvieren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, an weiteren Gruppensupervisionen im Gesamtausmaß von zusätzlich maximal sieben Tagen teilzunehmen.

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