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§ 12 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2011

3. Abschnitt

Prüfungsbestimmungen Prüfungsvorbereitung

§ 12

(1) Zur Prüfungsvorbereitung haben die Auszubildenden an einem Vorbereitungsworkshop im Gesamtausmaß von fünf Tagen teilzunehmen.

(2) Nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeiten kann den Auszubildenden für die Prüfungsvorbereitung Sonderurlaub in der Dauer von bis zu vier Wochen (bzw. bis zu 20 Arbeitstagen) gewährt werden.

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