§ 11 GrEStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Selbstberechnung

§ 11.

(1) Parteienvertreter (§ 10 Abs. 3) sind nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 befugt, die Steuer für einen Erwerbsvorgang, der diesem Bundesgesetz unterliegt, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen. Die Selbstberechnung hat innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) zu erfolgen und ist elektronisch einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen.

(2) Für die Selbstberechnung gilt § 10 Abs. 3 und 4 sinngemäß. Über die Daten der Abgabenerklärung hinaus sind jedenfalls die Angaben zu einer allfälligen Befreiung, der Bemessungsgrundlage, Entstehen der Steuerschuld sowie sonstige für die Selbstberechnung erforderliche Daten zu erfassen.

(3) Das Finanzamt Österreich kann die Befugnis gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 11, 13 und 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer oder Notariatskammer zu verständigen und die Gründe für die Aberkennung bekannt zu geben. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, dass der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

(4) Der Steuerschuldner hat dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung anzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Entsprechen die der Selbstberechnung zugrundeliegenden Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, haben die in § 9 genannten Personen die Verpflichtungen des § 10 zu erfüllen; § 10 Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40273545

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