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§ 11 Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1935

§ 11.

Bei den im Laufe der Zeit sich etwa als notwendig ergebenden Abänderungen, dann bei der Erneuerung oder Wiederherstellung der Staumaße oder Festpunkte findet dasselbe Verfahren statt, wie es für deren Setzung in dieser Verordnung bestimmt ist. Die Höhenlage neuer Festpunkte ist auf jene der früher bestandenen zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010216

Dokumentnummer

NOR12129463

alte Dokumentnummer

N8193512229I

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