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§ 12 Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1935

§ 12.

(1) Der Besitzer eines Stau- oder Triebwerkes bei welchem Staumaße oder Festpunkte aufgestellt sind, ist verpflichtet, jede auf was immer für eine Weise vorgefallene Beschädigung oder Verrückung eines Staumaßes oder eines Festpunktes innerhalb von acht Tagen von dem Zeitpunkte an, in welchem ihm dieselbe bekanntgeworden ist, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Ortspolizeibehörde hat, wenn sie von einer Beschädigung oder Verrückung der aufgestellten Staumaße oder Festpunkte Kenntnis erhält, den Sachverhalt ungesäumt zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010216

Dokumentnummer

NOR40171193

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