Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren
§ 11.
(1) Die in der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) vorgesehene strukturierte Eingabe in Grundbuchssachen ist zu verwenden.
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat in Grundbuchssachen gemäß § 449 Abs. 1 Geo., BGBl. Nr. 264/1951, den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem die Eingabe bei ihr eingelangt ist.
(3) Der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955), ist von der elektronischen Zustellung ausgenommen. Die Übermittlung des Gesuchs zur Ausnützung der Rangordnung (§ 53 GBG 1955) hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG 1955 (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird.
(4) Eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts kann den Antrag auf Löschung eines Pfandrechts für ein Darlehen, das sie dem Liegenschaftseigentümer gewährt hat, samt den erforderlichen mit der Amtssignatur (§§ 19 ff. E-GovG) versehenen Beilagen dem Grundbuchsgericht im elektronischen Rechtsverkehr übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2021
Gesetzesnummer
20011774
Dokumentnummer
NOR40240404
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