vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 ERV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB

Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB

§ 12.

(1) Die einreichenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), dRGBl. S 219/1897, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie die Geburtsdaten derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage aufgestellt haben und für deren Inhalt verantwortlich sind, und zu bestätigen, dass die elektronisch übermittelte Unterlage der aufgestellten Unterlage entspricht.

(2) Die Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB sind, soweit es möglich ist, in strukturierter Form gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) einzureichen. Die Möglichkeit der strukturierten Einreichung besteht

  1. 1. für die Offenlegung gemäß § 278 Abs. 1 UGB (auch in Verbindung mit § 221 Abs. 5 UGB);
  2. 2. für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung von Rechtsträgern, die den Regeln des dritten Buches des UGB unterliegen, es sei denn, die einzureichenden Unterlagen enthalten Posten, die mit Hilfe der in der Schnittstellenbeschreibung enthaltenen Struktur (Taxonomie) nicht abgebildet werden können;
  3. 3. für Unterlagen und Berichte, sobald und soweit die Aufstellung oder Einreichung in strukturierter Form in einem Unionsrechtsakt angeordnet ist, wie beispielsweise für Jahresfinanzberichte nach § 124 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017.

(3) Soweit die Übermittlung gemäß Abs. 2 nicht strukturiert möglich ist, können die Unterlagen auch als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) eingebracht werden. Der Grund der Unmöglichkeit ist anlässlich der Einreichung bekannt zu geben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 10, BGBl. II Nr. 27/2025)

(5) Werden Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40268544

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)