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§ 11 EEff-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2024

Endenergieeinsparungen bei Haushalten oder begünstigten Haushalten

§ 11.

Das Ausmaß von Energieeffizienzmaßnahmen, die bei Haushalten und begünstigten Haushalten gesetzt wurden, ist mit einem Haushaltsfaktor bzw. begünstigten Haushaltsfaktor zu erfassen. Der Haushaltsfaktor und der begünstigte Haushaltsfaktor errechnen sich aus dem Verhältnis der Einsparung in den Haushalten bzw. begünstigten Haushalten im Vergleich zur Gesamteinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme und können einen Wert zwischen null und eins annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20012516

Dokumentnummer

NOR40260165

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