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§ 10 EEff-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2024

Messungen

§ 10.

Herangezogene Messungen des Endenergieverbrauchs oder Parameter zur Bestimmung von Endenergieeinsparungen haben folgende Kriterien zu erfüllen:

  1. 1. die Messungen sind vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert;
  2. 2. die Messanordnung entspricht dem Stand der Technik und wendet, soweit vorhanden, allgemein zugängliche oder von facheinschlägigen, anerkannten Instituten veröffentlichte Normen an;
  3. 3. der Zeitraum der Messung repräsentiert, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, alle Betriebszustände des betrachteten Endenergieverbrauchers;
  4. 4. die Messung des Endenergieverbrauches vor Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahme ist zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung nicht älter als ein Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20012516

Dokumentnummer

NOR40260164

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