Badegewässerprofile
§ 11.
(1) Der Landeshauptmann hat die Badegewässerprofile gemäßAnlage 9 zu erstellen, zu überprüfen und zu aktualisieren.
(2) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile sind die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erhobenen Daten, die für die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung von Belang sind, zu nutzen.
(3) Die Badegewässerprofile sind erstmals bis längstens 31. Dezember 2010 zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20006509
Dokumentnummer
NOR40111326
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