3. Abschnitt
Informationsaustausch Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 12.
(1) Die Öffentlichkeit ist von den zuständigen Behörden darüber zu informieren, wie sie sich beteiligen kann und die Möglichkeit hat, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen, insbesondere zur Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 9a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes. Alle mit der Vollziehung dieser Verordnung betrauten Behörden haben entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, um eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen.
(2) Die zur Vollziehung der bäderhygienerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden haben allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Beachtung zu schenken und erforderlichenfalls Rechnung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20006509
Dokumentnummer
NOR40111327
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