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§ 11 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Geschäftsprozesse

§ 11.

(1)   Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsprozesse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2)  Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Die zu prüfende Person hat im Bereich

  1. 1. Kundeninformation und -betreuung
  1. a) eine Kundenanfrage zu beantworten.
  2. b) eine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten.
  1. 2. Vertrieb
  1. a) ein individuelles Angebot für eine Kundin/einen Kunden zu erstellen.
  2. b) eine Kalkulation eines Angebots durchzuführen.
  3. c) Schriftstücke (zB Buchungs- und Reservierungsbestätigung, Voucher, Rechnung) im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.
  4. d) Schriftstücke im Rahmen einer nicht-ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (zB Mahnung, Fahrgeldnachforderung) zu erstellen.
  1. 3. Marketing und E-Commerce

(3)  Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. korrekte und vollständige Aufgabenlösung
  2. 2. Praxistauglichkeit
  3. 3. sprachlich korrekte und adäquate Ausdrucksweise

(4)  Der schriftliche Teil hat elektronisch zu erfolgen, ausgenommen in infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.

(5)  Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

(6)  Der mündliche Prüfungsteil hat sich ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Aufgabenstellungen zu erstrecken.

(7)  Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit
  2. 2. selbstständige Lösungsfindung

(8)  Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Schlagworte

Kundenbetreuung, Buchungsbestätigung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022

Gesetzesnummer

20011846

Dokumentnummer

NOR40242936

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