vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Kaufmännische Grundkompetenzen

§ 10.

(1)   Die Prüfung hat mündlich, in Form eines kompetenzorientierten Gesprächs, vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen.

(2)  Das Prüfungsgespräch hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Es hat die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen.

(3)  Das Prüfungsgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Bereiche zu beziehen:

  1. 1. eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung interpretieren (anhand einer anonymisierten Abrechnung für ein Lehrlingseinkommen sowie eines anonymisierten Personalverrechnungs-Abrechnungsbelegs einer anderen Beschäftigtengruppe)
  2. 2. die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen (zB kostenbewusst handeln).
  3. 3. die Grundlagen des Beschaffungsprozesses (zB Bedarfsfeststellung, Bezugsquellenauswahl) des Lehrbetriebs darstellen und daran mitwirken (zB beim Einkauf des Büromaterials).
  4. 4. die Notwendigkeit der Inventur erklären und Arbeiten im Rahmen der Inventur durchführen.
  5. 5. die Grundlagen des Rechnungswesens des Lehrbetriebs bei der Ausführung ihrer Aufgaben berücksichtigen
  6. 6. übliche Belege des Lehrberufs, wie Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie Zahlungsbelege, nach verschiedenen Kriterien bearbeiten (zB Zuordnung nach Datum, interner und externer Herkunft, Belegart).
  7. 7. das betriebliche Verfahren zur Erfolgsermittlung in seinen Grundzügen darstellen, um die von ihr im Rahmen des betrieblichen Rechnungswesens auszuführenden Arbeiten zu beurteilen.

(4)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit
  2. 2. Praxistauglichkeit

(5)  Das Prüfungsgespräch soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Schlagworte

Lohnabrechnung, Eingangsrechnung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022

Gesetzesnummer

20011846

Dokumentnummer

NOR40242935

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte