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§ 11 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2011

3. Abschnitt

Technische Umsetzung

§ 11

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den haushaltsleitenden Organen eine technische Eingabemöglichkeit für die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag und in den Teilheften (§§ 4, 5 und 7) zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die maximale Größe der Eingabefelder festzulegen.

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