Dienstzulage für die verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung
§ 114b.
Lehrpersonen, die nach § 56b mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
- 1. 5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 1 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 1;
- 2. 5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 2 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 2;
- 3. 5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 3 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 3.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40229562
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)