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§ 114 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Benützungsbeschränkungen

§ 114

In Häfen

  1. 1. sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;
  2. 2. dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;
  3. 3. ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;
  4. 4. dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.

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