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§ 115 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Verhalten bei Gefahr

§ 115

(1) Beobachtungen über den Ausbruch eines Brandes auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen sind unverzüglich der Feuerwehr, der nächsten Sicherheitsdienststelle und der Hafenverwaltung zu melden.

(2) Im Fall eines Brandes sind Fahrzeuge und Schwimmkörper unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu verholen und deren Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen der damit verbundenen Gefährdung unzumutbar ist.

(3) Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen, sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle und der Hafenverwaltung zu melden.

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