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§ 113d LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 113d

(1) Der Dienstgeber hat Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen.

(2) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.

(3) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden.

§ 15 B-BSG gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.

(4) Landeslehrer, die als Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigt sind, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis‑ insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.

(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(6) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, hinsichtlich

  1. 1. der Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen,
  2. 2. der Mitwirkung der Personalvertretung bei deren Bestellung,
  3. 3. deren Bestellung für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten bzw. auswärtige Arbeitsstellen,
  4. 4. der Bestellungsdauer und der erforderlichen Fachkenntnisse der Sicherheitsvertrauenspersonen Ausführungsbestimmungen zu

    erlassen.

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