vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 113c LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Kontrollmaßnahmen

§ 113c

Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)