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§ 113a Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

LGBl. Nr. 35/2023 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 34/2024

§ 113a

Sonstige Rechte

(1) Gemeindebedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 51 ausüben oder eine Telearbeit nach § 29a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 44, eine Pflegeteilzeit nach § 47, einen Frühkarenzurlaub nach § 107 oder eine Pflegefreistellung nach § 113 oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 113b beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.

(2) Gemeindebedienstete, die die in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2.

05.06.2024

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