LGBl. Nr. 108/2024
§ 44
Vereinfachtes Verfahren vor Erlassung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes
(1) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann der Gemeinderat Widmungsänderungen in einem vereinfachten Verfahren vornehmen, wenn
- 1. der widmungsmäßigen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen,
- 2. die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist,
- 3. keine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur zu erwarten ist,
- 4. Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und
- 5. unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind.
(2) Ein berücksichtigungswürdiger Einzelfall liegt insbesondere dann vor:
- 1. Bei Neuwidmungen und Erweiterungen von Baulandflächen der Widmungskategorien § 33 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5 und 6 zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs oder eines konkreten Baubedarfs, sofern dadurch eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung oder Belästigung der Nachbarn nicht zu erwarten ist, wobei die Widmungsfläche ein Größenausmaß von 1 500 m2 nicht überschreiten darf.
- 2. Bei Erweiterungen von Grünflächensonderausweisungen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 auf Grund eines konkreten Bedarfs und nach Nachweis der entsprechenden Notwendigkeit gemäß § 45 Abs. 4 und 5, wobei die Widmungsfläche ein Größenausmaß von 500 m2 nicht überschreiten darf.
- 3. In besonderen Ausnahmefällen - beispielsweise bei unverschuldet drohendem Förderverlust auf Grund der Dauer eines Verfahrens gemäß §§ 42 bis 42a. Jeder einzelne Fall, in welchem von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist im Nachhinein dem Raumplanungsbeirat zu berichten.
(3) Pro Widmungsverfahren können maximal drei Änderungsfälle im vereinfachten Verfahren umgewidmet werden.
(4) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt zwei Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Bei einer Umwidmung, welche zu einer Ausweisung gemäß § 40 Abs. 3 führt, sind auch die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Innerhalb der Auflagefrist ist jedermann berechtigt, begründete schriftliche Erinnerungen einzubringen.
(5) Das vereinfachte Verfahren ist nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes anzuwenden, die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.
(6) Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu erlassen. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen und Stellungnahmen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(7) Der vom Gemeinderat erlassene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates sind sodann in digitaler Form der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Für das weitere Verfahren sind die Bestimmungen gemäß § 42a mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Befassung des Raumplanungsbeirates abgesehen werden kann und die Versagung innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen hat.
27.12.2024
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