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BGBl III 111/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

111. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 84/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 96/2006) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Äthiopien

23. Juli 2007

Brunei Darussalam

25. März 2008

Deutschland

14. Juni 2006

Dominikanische Republik

26. Oktober 2006

Georgien

5. September 2006

Guinea-Bissau

10. September 2007

Irak

17. März 2008

Israel

27. Dezember 2006

Italien

2. August 2006

Kasachstan

31. Juli 2008

Katar

10. März 2008

Kuba

9. Februar 2007

Liechtenstein

20. Februar 2008

Mongolei

27. Juni 2008

Mosambik

20. September 2006

Schweiz

27. Oktober 2006

Singapur

28. August 2007

Sri Lanka

22. September 2006

Suriname

25. Mai 2007

Trinidad und Tobago

6. November 2007

Ungarn

22. Dezember 2006

Vereinigte Arabische Emirate

7. Mai 2007

Vereinigte Republik Tansania

24. Mai 2006

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Äthiopien:

Äthiopien ist an die Verpflichtung aus Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden.

Deutschland:

Das deutsche innerstaatliche Recht verlangt für das Vorliegen der in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziffer i beschriebenen Straftaten die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe.

Als zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen wird das Bundesministerium der Justiz, Adenauerallee 99-103, D-53113 Bonn benannt.

Ein in Deutschland eingehendes Rechtshilfeersuchen muss in deutscher Sprache abgefasst oder ihm muss eine deutsche Übersetzung beigefügt sein.

Als zuständige Behörde gemäß Art. 31 Abs. 6 des Übereinkommens wird das Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden benannt.

Israel:

Nach Art. 35 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt der Staat Israel, dass er sich durch Art. 35 Abs. 2, dem zufolge jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet wird, nicht als gebunden betrachtet.

Katar:

Mit Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 über die Unterbreitung von Streitigkeiten der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit oder dem Internationalen Gerichtshof.

Kuba:

Im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Kuba, dass sein innerstaatliches Recht vorsieht, dass die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe an in Übereinstimmung mit Abs. 1 lit. a Ziffer i des genannten Artikels umschriebenen Straftaten als erschwerender Umstand gilt.

Im Hinblick auf Art. 16 Abs. 5 des Übereinkommens, betreffend die Frage, ob Kuba das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten, mit denen Kuba Auslieferungsverträge geschlossen hat, ansieht, wendet Kuba das Übereinkommen in all jenen Fällen an, in denen diese Verträge mit ihm unvereinbar sind.

In Bezug auf Art. 18 Abs. 13 erklärt Kuba, dass die zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln, das Ministerium der Justiz der Republik Kuba ist.

Weiters müssen Rechtshilfeersuchen an die zentrale Behörde gemäß Art. 18 Abs. 14 auf Spanisch gerichtet werden.

In Bezug auf Art. 35 Abs. 3 erklärt Kuba, dass es sich durch Abs. 2 des genannten Artikels betreffend die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten nicht als gebunden betrachtet.

Mosambik:

Nach:

  1. a. Art. 18 Abs. 13 bestimmt die Regierung der Republik Mosambik den Justizminister als zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen, um sie den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln;
  2. b. Art. 18 Abs. 14 sind Portugiesisch beziehungsweise Englisch die für die Regierung der Republik Mosambik annehmbaren Sprachen.

Schweiz:

Die von der Schweiz in Anwendung des Art. 18 Abs. 13 dieses Übereinkommens zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen bestimmte zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz, CH-3003 Bern.

In Anwendung des Art. 18 Abs. 14 dieses Übereinkommens sind Rechtshilfeersuchen und ihnen beigefügte Schriftstücke der Schweiz zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung ins Französische, Deutsche oder Italienische zu übermitteln, sofern sie nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sind.

Singapur:

  1. 1. Die Regierung der Republik Singapur erklärt nach Art. 16 Abs. 5 lit. a des genannten Übereinkommens, dass sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens ansieht.
  2. 2. Die Regierung der Republik Singapur bestimmt nach Art. 18 Abs. 13 des genannten Übereinkommens den Generalstaatsanwalt von Singapur als die zentrale Behörde für die Zwecke der Rechtshilfe nach Art. 18 des Übereinkommens.
  3. 3. Die Regierung der Republik Singapur erklärt nach Art. 18 Abs. 14 des genannten Übereinkommens, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, die an die zentrale Behörde von Singapur gerichtet werden, in englischer Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein sollen.

Nach Art. 35 Abs. 3 des genannten Übereinkommens betrachtet sich die Regierung der Republik Singapur durch Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens nicht als gebunden.

Vereinigte Arabische Emirate:

Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären, dass sie das Übereinkommen ratifizieren mit der Maßgabe, dass es für sie hinsichtlich der darin geregelten Angelegenheiten gegenüber den Staaten, die es nicht ratifiziert haben, nicht bindend sein wird; ferner hat diese Ratifikation nicht die Aufnahme von Beziehungen sonstiger Art zu diesen Staaten zur Folge.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Argentinien111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

Die folgende zentrale Behörde ist gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens als zentrale Behörde benannt:

International Legal Assistance Directorate (Unterabteilung für internationale Rechtshilfe)

Directorate General for Legal Affairs (Rechtsabteilung)

Ministry for Foreign Affairs, International Trade and Worship (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Internationalen Handel und Kirchenfragen)

Esmeralda 1212, Piso 4° (C. P. 1007) Ciudad de Buenos Aires, República Argentina

Bolivien222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2006.:

Mit Bezug auf die Begriffsbestimmungen und Darlegungen in den Art. 5, 6, 8 und 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Bolivien, dass sie in erster Linie ihre geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in zweiter Linie das genannte Übereinkommen anwenden wird. Die Republik Bolivien erklärt, dass sie sich durch Art. 35 Abs. 2, der die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf das Übereinkommen behandelt, nicht als gebunden betrachtet.

  1. 1. Nach Art. 16 Abs. 5 zum Thema Auslieferung erklärt die Republik Bolivien, dass die Auslieferung durch ihr innerstaatliches Recht, durch die mit verschiedenen Staaten geschlossenen zweiseitigen internationalen Verträge und zusätzlich durch das Übereinkommen geregelt wird.
  2. 2. Nach Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens erklärt sie ferner, dass das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Kirchenfragen die zentrale Behörde für die Entgegennahme von. Rechtshilfeersuchen ist. Die Anschrift des Ministeriums lautet: Plaza Murillo, c. Ingavi esq. c. Junín, La Paz, Bolivia
  3. 3. Ferner möchte sie nach Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens darauf hinweisen, dass alle Ersuchen an die zentrale Behörde schriftlich und in spanischer Sprache gestellt werden sollen.

China111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

  1. 1. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, in Anwendung des Strafrechts von China, begeht eine Person ein Verbrechen, wenn sie einer terroristischen Gruppe oder Organisation angehört, die ihrer Natur nach eine kriminelle Vereinigung darstellt. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert nicht die Begehung einer bestimmten kriminellen Handlung. Bei Beteiligung an anderen organisierten Verbrechen wird die einzelne Handlung durch den Beteiligten als ein die betreffende Straftat erfüllendes Element betrachtet.
  2. 2. Im Hinblick auf die Frage des Art. 16 Abs. 5 des Übereinkommens, ob Vertragsparteien eine Auslieferung an die Bedingung des Vorliegens eines Auslieferungsvertrages knüpfen und dieses Übereinkommens als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen heranziehen, kann China die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten in Auslieferungsfragen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit durchführen und knüpft die Auslieferung nicht an das Vorliegen eines Auslieferungsvertrages. Ferner könnte das Übereinkommen die Rechtsgrundlage für China für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten über Auslieferungsfragen sein.
  3. 3. Im Hinblick auf Art. 31 Abs. 6 des Übereinkommens hat China derzeit noch keine Behörde benannt, die andere Vertragsparteien bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Verhinderung der grenzüberschreitenden Kriminalität unterstützen.

Guatemala111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

Die Regierung der Republik Guatemala benennt gemäß Art. 18 Abs. 13 des genannten Übereinkommens das Gerichtswesen sowie das Büro des Generalstaatsanwalts als zentrale Behörden für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen mit der Befugnis, diese zu erledigen oder an die zuständigen Behörden zur Erledigung weiterzuleiten.

Monaco111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

Nach Art. 16 Abs. 5 erklärt das Fürstentum Monaco, dass es das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens ansieht, sofern eine zweiseitige Auslieferungsübereinkunft nicht besteht.

Nach Art. 18 Abs. 13 erklärt das Fürstentum Monaco, dass es den Leiter der obersten Justizbehörde dazu bestimmt, entweder für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder für deren Übermittlung an die zuständigen Behörden zu sorgen.

Nach Art. 18 Abs. 14 erklärt das Fürstentum Monaco, dass Französisch die annehmbare Sprache ist.

Nach Art. 31 Abs. 6 erklärt das Fürstentum Monaco, dass der Leiter der obersten Justizbehörde derjenige ist, der den anderen Vertragsstaaten behilflich sein kann.

Niederlande111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

Die zentrale Behörde des Königreichs der Niederlande ist für das Königreich in Europa:

Ministry of Justice (Ministerium der Justiz)

Department of International Legal Assistance in Criminal Matters (Abteilung Internationale Rechtshilfe in Strafsachen)

P.O. Box 20301 2500 EH The Hague/Den Haag

Niederlande.

Im Einklang mit Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens ist die zentrale Behörde von Aruba:

The Procurator-General of Aruba (Generalstaatsanwalt von Aruba)

Havenstraat 2 Oranjestad

Aruba

Panama111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

Die Regierung der Republik Panama benennt gemäß Art. 18 Abs. 13 des genannten Übereinkommens den Generalstaatsanwalt als zentrale Behörde mit der Zuständigkeit zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und ihrer Erledigung oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden.

Slowakei111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

Das Justizministerium der Slowakischen Republik ist die zuständige Behörde nach Art. 18 Abs. 13. In dringenden Fällen kann das Ersuchen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.

Spanien111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.:

Die Regierung von Spanien notifizierte dem Generalsekretär, dass gemäß Art. 18 Abs. 13 die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ist:

Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional (Unterabteilung für internationale rechtliche Zusammenarbeit)

Ministerio de Justicia (Ministerium für Justiz), Madrid.

Gusenbauer

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