Witwen(Witwer)beihilfe
§ 110.
(1) Hat die Witwe (der Witwer) eines (einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des (der) Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so ist ihr (ihm) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe das Sechsfache der Bemessungsgrundlage zu gewähren.
(2) Die Witwen(Witwer)beihilfe ist, wenn der (die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz bezogen hat, nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu gewähren.
(3) § 114 ist entsprechend anzuwenden.
Schlagworte
Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe, Witwenrente, Witwerrente
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095596
alte Dokumentnummer
N6196749166L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)