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§ 114 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

§ 114.

(1) Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder daß vor der Ehe ein gemeinsames Kind geboren wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2013)

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40264452

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