Gewährung der Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen
§ 10.
(1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind und den Vorgaben gemäß § 8 und § 9 entsprochen wurde. Die Gewährung der Beihilfe kann maximal bis zur Höhe der dem einzelnen Antragsteller gemäß § 9 Abs. 7 zugeteilten Budgetmittel erfolgen.
(2) Der Antrag ist je Kalendermonat spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Für die Milchaktion gemäß § 7a kann sich der Antrag auf den gesamten Lieferzeitraum beziehen. Liefertage im Juli können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.
- (3) Bei Beantragung der Beihilfe sind die Nachweise über die tatsächlich abgegebenen Mengen und die Belege, aus denen der Preis der gelieferten Erzeugnisse hervorgeht, gegebenenfalls zuzüglich Zahlungsnachweisen, vorzulegen. Die Liefernachweise und die Rechnungen haben jeweils auf den Namen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und der belieferten Einrichtung zu lauten. Die Rechnung oder der Kassenbeleg haben eine Gewichts- oder Volumenangabe zu enthalten. Die Beihilfe hat den vom Begünstigten zu zahlenden Produktpreis nachweislich entsprechend zu verringern. Dies ist vom Antragsteller auf Nachfrage schlüssig zu belegen.
(4) Anstelle der Vorlage der Zahlungsnachweise gemäß Abs. 3 kann ein Auszug aus der Finanzbuchhaltung als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen anerkannt werden.
(5) Im Fall der Abgabe von Produkten im Rahmen eines Automaten kann alternativ eine schriftliche Auswertung der im Gerät gespeicherten Daten, sofern durch das System des Geräts eine Manipulation ausgeschlossen werden kann, vorgelegt werden.
(6) Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schülerinnen bzw. Schüler oder um Kinder, die eine andere schulische Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besuchen, handelt, auch wenn diese Zeiträume mit „Schuljahr“ bezeichnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Gesetzesnummer
20009965
Dokumentnummer
NOR40255015
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