Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller
§ 8.
(1) Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen.
(2) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, die während der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
Schlagworte
Schulobstprogramm
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020
Gesetzesnummer
20009965
Dokumentnummer
NOR40224596
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