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§ 10 TTG 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2007

3. Abschnitt

Zulassungen und Befähigungsnachweise Zulassung von Transportunternehmern

§ 10.

(1) Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen. Für alle Betriebe, die bereits mit einer Identifikationsnummer im Veterinärinformationssystem (VIS) erfasst sind, ist diese als Zulassungsnummer zu verwenden. Für alle anderen Transportunternehmer ist die Geschäftszahl der Zulassung als Zulassungsnummer einzutragen.

(2) Eine Verlängerung der Zulassung um jeweils weitere fünf Jahre ist zu erteilen, wenn der Transportunternehmer spätestens drei Monate und längstens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung eine entsprechende Meldung an die zuständigen Behörde erstattet, vorausgesetzt, dass die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und keine Umstände eingetreten sind, die eine Verlängerung ausschließen würden.

(3) Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 festgestellt, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und werden etwaige Mängel oder Missstände nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten, angemessenen Frist behoben, so ist die Zulassung bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, oder wenn dies nicht möglich ist, dauernd zu entziehen. In den Fällen des Entzuges hat der Transportunternehmer den Zulassungsnachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Zulassungsnachweis nicht abgeliefert, ist er zwangsweise einzuziehen.

(4) Zulassungen gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40089259

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