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§ 9 TTG 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Krisenpläne

§ 9.

Der Landeshauptmann hat bis zum 31. Dezember 2007 dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend Krisenpläne vorzulegen, durch die nachgewiesen wird, dass in behördlich angeordneten Fällen so schnell wie möglich Maßnahmen zum Schutz der Tiere getroffen werden können, insbesondere dass entsprechende Einrichtungen für die Versorgung und Betreuung der Tiere (Notversorgungsstellen) zur Verfügung stehen. Wenn Änderungen eintreten, sind diese vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40089258

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