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§ 10 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1995

§ 10

(1) Als amtliche Erhebungsformulare gelten:

  1. 1. die Meldeformulare über den Güterverkehr auf der Straße (Anlage 1);
  2. 2. der Frachtbrief gemäß § 14 Güterbeförderungsgesetz;
  3. 3. das vereinfachte Frachtdokument (Anlage 2).

(2) Die Erhebungsformulare gemäß Abs. 1 Z 1 werden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke für die Frachtbriefe gem. Abs. 1 Z 2 und 3 vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe aufgelegt.

(3) Werden innerhalb eines Tages

  1. 1. mehrere Sendungen des gleichen Gutes mit demselben Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) von ein und demselben Absender und Beladeort zu ein und demselben Empfänger und Entladeort oder
  2. 2. mehrere Teilsendungen oder
  3. 3. Güter über eine Entfernung von höchstens 149 km befördert, so kann das vereinfachte Frachtdokument nach dem Muster der Anlage 2 verwendet werden.

(4) Der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe stellt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich Unterlagen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, welche Nummerngruppen welchen Unternehmen ausgefolgt worden sind.

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