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§ 11 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1995

§ 11

(1) Die Erhebungsformulare sind vorschriftsmäßig auszufüllen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar nach Ablauf des Berichtszeitraumes, die Frachtbriefe nach Nummern geordnet, zu übersenden.

(2) Unbrauchbar gewordene Frachtbriefe sind zu entwerten und mit den ausgefüllten Frachtbriefen vorzulegen. Ist eine Rücksendung nicht möglich, so ist dies in einer Meldung an das Österreichische Statistische Zentralamt zu begründen. Des weiteren sind die Nummern der während eines Jahres bezogenen und bis zum Jahresablauf nicht verwendeten Frachtbriefe bis zum zwanzigsten Jänner des Folgejahres bekanntzugeben.

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