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§ 10 SKZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Mittelaufbringung

§ 10.

(1) Für die Unterstützung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch Stromkostenzuschüsse und Netzkostenzuschüsse werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2023 Mittel in Höhe von 2.733.195.000 Euro und für das Jahr 2024 Mittel in Höhe von 1.093.278.000 Euro bereitgestellt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2023)

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40250763

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