4. Teil
Gemeinsame Bestimmungen für Strom- und Netzkostenzuschuss Rückforderung
§ 9.
Werden der Stromkostenzuschuss oder der Netzkostenzuschuss gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind, ist der in Abzug gebrachte Zuschuss von der natürlichen Person, die aus dem betreffenden Stromlieferungs- oder Netzzugangsvertrag zahlungspflichtig ist, dem Bund zu erstatten.
Schlagworte
Stromlieferungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20012046
Dokumentnummer
NOR40247735
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