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§ 10 RohrLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Haftpflicht

§ 10

(1) Der Inhaber einer im § 2 genannten Anlage haftet ohne Rücksicht auf die Gewerbsmäßigkeit des Betriebes für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb der Rohrleitung und der Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Der § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.

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