zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).
Verwendungsbestätigung
§ 10.
(1) Der Inhaber einer Anlage hat die zweckgemäße Verwendung der Energieträger, für die eine Befreiung nach dieser Verordnung in Anspruch genommen wurde, bis zum 30. Juni des auf die Lieferung der Energieträger zweitfolgenden Kalenderjahres mittels Verwendungsbestätigung über das NEIS nachzuweisen. In dieser Verwendungsbestätigung sind vom Inhaber einer Anlage für das jeweilige Kalenderjahr die tatsächlich in der EU-ETS-Anlage eingesetzten Mengen an Energieträgern anzugeben, wobei insbesondere Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen sind.
(2) Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung der Energieträger sind durch den Inhaber einer Anlage die Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG 2011, zu denen ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung (§ 8 NEHG 2022) vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 erhoben wurden, gemeinsam mit der Verwendungsbestätigung gemäß Abs. 1 im NEIS hochzuladen.
(3) In der Verwendungsbestätigung ist durch den Inhaber der EU-ETS-Anlage zu bestätigen, dass für die gemäß Abs. 1 angegebene Menge an Energieträgern
- – keine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde und
- – keine Weiterverrechnung der Belastung aus dem NEHG 2022 erfolgt ist.
- Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde plausibel darzustellen, dass eine Weiterverrechnung nicht erfolgt ist.
(4) War die Verwendung der Energieträger bis zur in Abs. 1 festgelegten Frist aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Inhaber einer Anlage einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist um höchstens ein weiteres Jahr über das NEIS stellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2022
Gesetzesnummer
20012065
Dokumentnummer
NOR40248455
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