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§ 9 NEHG-EU-ETS BV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Lieferbestätigung

§ 9.

(1) Der Handelsteilnehmer hat die gelieferte Menge an Energieträgern, für die die Vorabberücksichtigung der Befreiung in Anspruch genommen wird (§ 8), im Rahmen der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung im Sinne des § 14 Abs. 1 NEHG-DV 2022 bekanntzugeben. Dabei hat der Handelsteilnehmer zu bestätigen, dass eine Verwendungsabsichtserklärung samt seiner Bestätigung vorliegt. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde die Verwendungsabsichtserklärung vorzulegen.

(2) Die Angaben in der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung gemäß Abs. 1 sind durch eine gleichlautende Lieferbestätigung der EU-ETS-Anlage im Sinne des § 14 Abs. 2 NEHG-DV 2022 bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats über das NEIS zu bestätigen.

(3) Die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß NEHG 2022 durch den Handelsteilnehmer für die befreiten Treibhausgasemissionen entfällt im Ausmaß der übereinstimmenden Angaben des Handelsteilnehmers in der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung und der EU-ETS-Anlage in ihrer Lieferbestätigung.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2022

Gesetzesnummer

20012065

Dokumentnummer

NOR40248454

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