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§ 10 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

§ 10

Als Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 ist der auf die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden entfallende Anteil der Aufwendungen gemäß § 3 Z 5 bis 8 Univ. RechnungsabschlussVO anzusetzen. Die Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Freiflächen sind als Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden anzusetzen.

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